Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

328 1913 
8 60. 
1. Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und 
Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von 
Kadavern und die erforderlichen Desinfeltionsmittel sowie Verbandmaterial zur 
Verfügung stehen. 
2. Grösßere Abdeckereien mũssen mit Fernsprechanschluß versehen sein. Das 
Landratsamt bestimmt, auf welche Betriebe diese Vorschrift Auwendung findet. 
§5 61. 
Für die Herstellung der in den 88 57 bis 60 angegebenen Einrichtungen 
wird eine Frist bis zum 1. Mai 1914 gewährt. 
* 62. 
I. Die Näume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäntet, zerlegt 
oder weiter verarbeitet werden, sind nach oben abzuschließen sowie mit Türen und 
Fenstern zu versehen. 
2. Der Hofraum des Abdeckereigrundstücks ist zu pflastern. 
3. Für das Kochen der Tiere oder Tierteile sind besondere Ränme einzu- 
richten. 
4. Zum Trockuen und Lagern verwendbarer Tierteile ist ein besonderer Raum 
einzurichten. 
* 63 
Neu zu errichtende Abdeckereien müssen folgende besondere Betriebsräumlich- 
keiten enthalten: 
a) einen Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere; 
b) besondere Näumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere 
zum Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile; 
I) einen Käsig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder -verdächtiger 
Hunde oder Katzen; 
d) einen Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal:; 
Wa) einen heizbaren Raum für die Vornahme von Zerlegungen einschließlich 
eines zu mikroskopischen Untersuchungen geeigueten Raumes.
	        
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