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unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 zu stlarken Erdschicht bedeckt ist.
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige
Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit
den Kadavern zu vergraben.
2. Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d ge-
wonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur
unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmußung durch unverarbeitete
Kadaver oder tierische Teile ansgeschlossen ist. Zu diesem Zmecke müssen die Ver-
arbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen slattfinden: auch dürsen Per-
sonen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Be-
rührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des
Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Ränme, in denen die
genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten.
8 68.
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile
von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern
ergeben.
* 69.
1. Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von
Kadavern außer den Hänten (§ 66) verwendet werden:
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung,
Kuochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach
Auskochung oder Trocknung,
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trockunng.
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen statt-
sinden, damit eine Beschmubhung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbritete
Kadaver oder tierische Teile vermieden wird.
2. Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus
Abdeckereien verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht ent-
gegenstehen, ausnahmsweise vom Landratsamt die Abgabe von Fleisch als Jutter=
mittel für Tiere unter der Bediugung gestattet werden, daß das Fleisch vor der
Abgabe gekocht und hierauf durch Einsprihung auffälliger, von der Fleischfarbe