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abweichender Farbstofse vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Ver-
wendung des Fleisches ist von der Ortspoligeibehörde zu überwachen. Das Kochen
des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der
Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß ver-
färbt ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfliessende Sast eine rötliche
Farbe nicht mehr besißt.
Das Ministerium kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien anordnen,
daß für die Lagerung von unverarbeitelen tierischen Teilen und für die Zerlegung
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt
ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden.
71.
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung
hründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer
Seuche behafteten oder eines seucheverdächtigen Kadavers gehandelt hat, zu des-
insizieren.
§ 72.
1. Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem in § 14
Abs. 1 Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion
von Janche angegebenen Verfahren zu droinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und
nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen.
2. Weitergeheude Vorschriften über die Behandlung des Abflußwassers aus
den Abdeckereien bleiben vorbehalten.
8 73.
1. Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß
Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen
wird. Die Gruben sollen mindesteus 0,) m voneinander getrennt sein und dürfen
nur mil Genehmigung der Ortspolizeibehörde geössnet oder ernent in Benutzung
genommen werden. Die Genehmigung darf nur daun erteilt werden, wenn nach
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige
Verwesung der in der Grube untergebrachlen Kadaver oder Kadaverleile stattgejunden
hal, und daß ansteckungssähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden