Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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382 1913 
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben 
unter Auwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher 
Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tier- 
teile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu 
beseitigen. 
2. Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von 
Kadavern benußt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben 
oder ihn beweiden zu lassen. 
*§ 74. 
. Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. 
2. Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die 
Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. 
Beaussichtigung. 
* 75. 
Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen unterliegen der amtstier- 
ärztlichen Beanssichtigung (vergl. auch § 6 Abs. 1). Es bleibt vorbehalten, nähere 
Vorschriften über die Beaussichtigung zu treffen. 
* 76. 
Inhaber von Abdeckereien oder von Aulagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die 
zur Beseiligung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen 
, nach Maßgabe des beigefügten Musters VII Kontrollbücher führen. 
16. Verkehr mit Viehseuchenerregern. 
ʒ 17 Nr. 16 des Gesebes.) 
8 77. 
Für den Verlehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie 
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu 
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, be- 
treffend Vorschristen über das Arbeiten und den Verkehr mil Krankheitserregern, 
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) mit 
solgenden Maßgaben:
	        
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