1913 335
8 84.
Die Innpfstofferzengungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der
Impfstosfe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Ausschluß geben.
5 85.
Es bleibt vorbehalten, über die Bedingungen für die Zulassung von Impf-
stoffen zur staatlichen Prüsung und über das Verfahren, nach dem die Prüfung der
Inpsstosse vorzunehmen ist, sowie über die zur Vornahme der Prüfung berechtigten
Stellen und über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung zu treffen.
8 86.
. Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterslellte Inipfstoffe in den
- bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden.
2. Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impsfstosse in den Verkehr
gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen
die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und
Prüfungsstätte, sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffo zu ersehen sind;
auch müssen sie die deutliche Ausschrift tragen: „Staatlich geprüft“". Ferner sind
den Impfsstossen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Auf-
bewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichts-
mahregeln beizugeben.
8 8S7.
Es bleibt vorbehalten. die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland, soweit
sie nicht auf Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, von einer staatlichen
Prüfung abhängig zu machen.
8 88.
Impfstosfe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an
Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benuht werden. Das
Ministerium kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen.
18. Viehkastrierer.
E17 Nr. 18 des Gesetzes.)
8 89.
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des
Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbs-
mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden.
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