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8 90.
1. Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe
herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Degsgleichen ist ihnen die
Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
2. Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in
denen Milzbrand, Ranschbrand, Wild= und Rinderseuche, Roßt, Schweineseuche,
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern),
Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Senchen
gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren
vorzunehmen, die aus solchen Gehöflen stammen und für die betressende Seuche
empfänglich sind.
3. Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Vieh-
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen,
in Seuchengehöften aber nur anßerhalb des gesperrten Stalles und unter der
Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehösts
Häude, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benußten Instrumente
reinigen und desinfizieren.
.
Es bleibt vorbehalten, nötigenfalls die Vorschristen im § 90 auf andere der
Anzeigepflicht unterstellte Seuchen (§ 10 des Gesetzes) auszudehnen.
8 92.
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme
mit warmem Wasser und Seise zu waschen und ihre Kleider sowic das Schuhzeug
durch sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration
benutten Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Ein-
legen in eine Desinfektionsflüssigkeil zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit
empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisung für
das Desinsektionsverfahren).
5 93.
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch nach beifolgendem
Muster VIII zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und