Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

* 1913 
und zwar spälestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann 
diese Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne 
Schwierigkeit in kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Veendigung der Untersuchung 
oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu be- 
seitigen. 
6#97. 
1. Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu 
tragen, daß der Besiter oder der Vertreler des Besipers der milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milz= 
brand, über die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen 
Tieren und der BDBenutung ihrer Erzengnisse sowie über die beim Umgehen mit 
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichts- 
maßregeln in geeigneter Weise belehrt wird. 
2. Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene 
Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stall- 
gerätschaften zu verwenden. 
3. Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten 
Körperteilen haben, dürsen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden. 
4. Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere besinden, dürfen, abgesehen von 
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder 
der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaussichtigung, Wartung 
und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
5. Die Räumlichleiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht be- 
treten werden. 
8 98. 
Tiere, die au Milzbrand erkrankl oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen 
nicht geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blut- 
entziehung verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. 
8 99. 
1. Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden. 
2. Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten 
Vestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden.
	        
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