Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 *) 
Lo00. 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind 
uuschädlich zu beseitigen. 
8 101. 
1. Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, 
Klauen usw.) gefallener oder getöleter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt 
werden. 
2. Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
3. Eine Sffnung der Kadaver darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis, die nur 
in besonderen Nolfällen erteilt werden darf, nur von Tierärzten, oder unter deren 
Leitung vorgenommen werden. 
4. Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile 
nach amtskierärztllicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem 
Verschlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und 
eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden 
wird. Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Orlspolizei- 
behörde angeordnet werden. 
5. Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur solche 
Fahrzeuge oder Behällnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge 
undurchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körperössfnungen der 
Kadaver durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Ab- 
fließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen die Kadaver 
oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzugänglich sind. 
6. Die Vorschriften im 8 97 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Trausport, der 
Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinn- 
hgemäß Anwendung. 
8 102. 
. Ist in dem Ninder= oder Schsstestand eines Gehöftes oder einer Weide 
#a? in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milz- 
brand festgestellt, so kann angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche 
(5 106) kein Tier des Beslandes oder der Herde ohne polizeiliche Erlanbnis lebend 
oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark aus- 
Veführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf.
	        
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