Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

310 1913 
2. Die in Abs. 1 vorgesehene Anordnung ist siets zu treffen, wenn in einem 
Bestand ein nach der Schlachtung als milzbrandkrank ermitteltes Tier unter Um- 
ständen geschlachtel oder zerlegt worden ist, die eine Gefahr der Weiterverbreitung 
der Seuche zur Folge haben können. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ausfuhr 
oder Schlachtung ist der beamtete Tierarzt zu höten. 
3. Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in einen anderen Polizei- 
bezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintressen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 103. 
Die Benutung verseuchter Weideflächen, serner die gemeinschaftliche Beuußung 
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand 
empfänglich sind, kann verboten werden. 
. Impfung. 
8 104. 
1. Vorschriften über die Impfung milzbrandkranker oder für Milzbrand empfäng- 
licher Tiere bleiben vorbehalten. 
2. Schußimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur 
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen. 
3. Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen 
während einer Woche nach der Impfung nur mit ortspolizeilicher Genehmigung aus- 
heführt oder, abgesehen von Nolfällen, geschlachtet werden. Vor Erteilung der 
Genehmigung ist der beamtete Tierarzt zu hören. Im Fall der Schlachtung darf 
die Fleischbeschau nur durch den tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden. 
Ul. Deoinsektion. 
§ 105. 
1. Die von milzbraudkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten 
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarzles auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu deoinfizieren; die Aus- 
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu be-
	        
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