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seitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet
wird. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
2. Auch Personen, die mit milzbrandkraulen oder der Seuche verdächtigen
Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen
sind (vergl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben
sich zu FasrR tean.
W. Nulhebung der Schußmatzregeln.
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1. Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen,
getötet oder entfernt worden sind,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milg-
brandverdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist,
und
J) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
2. Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des
beamteten Tierarztes auf 1 Woche herabgeseht werden, wenn die gefährdeten Tiere
nach einem vom Ministerium als geeignet anerkannten Verfahren geimpft worden
ind.
V. Anwendung der Mahregeln aul Wild.
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Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes
unter Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes An-
wendung.
B. Rauschbrand.
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Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlosenen Bestimmungen
mit Ausnahme der Vorschristen im § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 8, 6, 8
Abs. 6 und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2
folgende Bestimmung kritt: