312 1913
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter
der Bedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die
Verwertung der Hänte ist nur unter der Voraussehung zu genehmigen,
daß sie sofort durch ein vom Ministerium zugelassenes Verfahren unter
polizeilicher Uberwachung desinsiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch
für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand
erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist.
C. Wllo- und Andersenhe.
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Für die Wild= und Ninderseuche un die für den Milzbrand erlassenen
Bestimmungen mit Ansnahme der Vorschriften im § 97 Abs. I, 3, 5, 01
Abs. 6, § 104, §5 106 Abs. 2.
2. Follwul.
I. Versahren del Tollwnt der Hundr.
1. Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind,
müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort
getölet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden.
2. Ist ein Mensch von einem der Senche verdächtigen Hunde gebissen worden,
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern
zur amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren.
3. Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen
Behältnis, menn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden
Manlkorb versehen an der Leine geführt werden.
4. Die Kadaver getöleter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungs-
einflüssen geschützt aufzubewahren.
§5 111.
1. Die Ortspolizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf
Grund des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärzllich untersucht werden.