Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

312 1913 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter 
der Bedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die 
Verwertung der Hänte ist nur unter der Voraussehung zu genehmigen, 
daß sie sofort durch ein vom Ministerium zugelassenes Verfahren unter 
polizeilicher Uberwachung desinsiziert werden. Diese Vorschrift gilt auch 
für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen der Rauschbrand 
erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist. 
C. Wllo- und Andersenhe. 
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Für die Wild= und Ninderseuche un die für den Milzbrand erlassenen 
Bestimmungen mit Ansnahme der Vorschriften im § 97 Abs. I, 3, 5, 01 
Abs. 6, § 104, §5 106 Abs. 2. 
2. Follwul. 
I. Versahren del Tollwnt der Hundr. 
1. Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, 
müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort 
getölet oder bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden. 
2. Ist ein Mensch von einem der Senche verdächtigen Hunde gebissen worden, 
so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern 
zur amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren. 
3. Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, menn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Manlkorb versehen an der Leine geführt werden. 
4. Die Kadaver getöleter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungs- 
einflüssen geschützt aufzubewahren. 
§5 111. 
1. Die Ortspolizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf 
Grund des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärzllich untersucht werden.
	        
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