Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

344 1913 
die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durch- 
führbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten 
Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so ist die soforlige Tötung des Hundes 
anzuordnen. 
4. Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes 
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an 
dem Hunde oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen und im 
letzteren Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
§ 113. 
1. Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet 
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die 
Ortspolizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
2. Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem 
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
5 114. 
1. Ist ein wurkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten 
Bezirke vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in 
diesen Bezirk eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — 
von der diese Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — au- 
geordnet werden. 
2. Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen 
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt 
wurde, der nicht frei umhergelausen ist. 
3. Es kann angeordnet werden, daß die angekekleten oder eingesperrten Hunde 
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen 
können (& 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
4. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver- 
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete 
Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der 
Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter ÜUberwachung frei 
laufen dürfen.
	        
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