Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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5. Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, 
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der 
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten 
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in 
solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreilung gesunden hat, 
können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen 
werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach 
in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der 
Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berück- 
sichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder 
geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore u. dergl.) 
zu bilden. 
6. Die Ausfuhr von Hunden aus dem gesährdeten Bezirk ist nur mit orts- 
polizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird 
die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde 
des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu 
benachrichtigen. Während der lberführung und am Bestimmungsort ist der Hund 
den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Auofuhr 
am Herkunftsorte vorgeschrieben waren. 
7. Die Benutung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet 
werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen 
werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und 
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. 
Außer der Zeil des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 
enthaltenen Vorschriften. 
8. Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen 
zuwider umherlanfend betroffen werden, sofort zu töten sind. 
Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer 
des Dienstgebraucho Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zuge- 
lassen werden. 
8 115. 
1. Den Ausbruch der Tollwut hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Verösffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
50“
	        
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