246 1913
2. Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke feslgestellten ersten
Ausbruch der Tollwut sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach-
barten Gemeinden miilzuteilen.
3. Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr-
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe usw. Taseln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind.
4. Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Ortspolizeibehörde auch den
in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks-
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Nasse, besondere
Kenngeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Nichtung
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach-
sorschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
5. Für besonders gefährdete Gegenden kann das Landratsamt eine Anzeige
über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von
Hunden vorschreiben.
8 116.
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß
Hunde, die der Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei
umherlaufen, sofort zu kölen sind.
U. Versahren bel Tollwut der Katzen.
8 117.
1. Die Vorschristen der §§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, 8 115
Abs. 1, 2, 3 finden auf Katßen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche
oder der Ansleckung verdächtig sind, mit der Maßgabe siungemäß Anwendung, daß
für ansteckungsverdächtige Kaßen die im § 112 Abs. 2 Sap 2 zugelassene Aus-
nahme vom Tötungszwange nicht gilk.
2. In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vor-
gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach
§5 114 anzuordnen.
MI. Versahren del Tollwut anderer Haustklerc.
Für andere Hausliere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die soforlige
Tötung von der Ortspolizeibehörde anzuordnen,