Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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8 119. 
Der Seuche verdächtige andere Hausliere müssen von dem Besiher oder dem- 
jenigen, unter dessen Aufsicht sie siehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem 
Einschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. Die Ortspolizei- 
behörde hat hierauf sinngemäß nach den 88 111, 113 zu verfahren. 
8 120. 
Andere Haustiere, von denen seststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wut- 
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die 
aber Erscheinungen der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sosort und für die 
Danuer der Gefahr mit den in den §§ 122, 123 bezeichueten Wirkungen unter 
poligeiliche Beobachtung gestellt werden. 
8 121. 
Die Dauer der Gefahr (§ 120) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate, 
für Schafe, Ziegen und Schweine auf 3 Monate zu bemessen. 
* 122. 
1. Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des 
Standorts der Tiere ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht stattsinden. Im Falle 
eines MWechsee ist die Beobachlung an dem neuen Standort fortzusetzen. 
Wenn die Erlaubnis zur lüberführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ru wird, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fort- 
sebung der Beobachtung von dem bevorstehenden Eintressen der Tiere rechtzeitig be- 
nachrichtigt werden. 
§ 123. 
1. Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung 
gestellten Tiere sind gestattet. Der Besiper der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch 
von dem Auftreten von Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut be- 
fürchten lassen, der Ortspolizeibehörde ungesänmt Anzeige zu erstatien. Im übrigen 
ist nach § 119 zu verfahren. 
2. Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist ge- 
stattet (vergl. jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen 
sich verdächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
	        
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