364 1913
Besißer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsver-
dächtigen gemeinschaftlich benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die
ihm bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzver=
dachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet.
§ 147.
1. Die Pferde dürfen ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen
oder Räumlichkeiten gebracht werden.
2. Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirklen Überführung ist die
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Ränmlichkeiten fortzusetzen. Die
Unterbringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des 8 143 zu erfolgen.
3. Wird die Erlanbnis zur Überführung der Pferde in einen anderen Polizei=
bezirk erteilt, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden.
8 148.
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich
Folge leistet, so fallen die nach § 146 gestatteten Vergünstigungen weg.
E 149.
1. Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung
des Besibers getötet worden, so hat die Ortspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes
durch den beamteten Tierarzt anznordnen.
2. Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten
unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne ortopolizeiliche Genehmigung weder
geöffnet noch beseitigt werden.
150.
Das Landratsamt kann die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde an-
ordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Senche im öffentlichen Interesse
erforderlich is. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
V. Deolnsekllon.
8 151.
1. Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs sowie sonstige
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten