Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

364 1913 
Besißer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsver- 
dächtigen gemeinschaftlich benutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die 
ihm bei Erkrankung dieser Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzver= 
dachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
§ 147. 
1. Die Pferde dürfen ohne ortspolizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen 
oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
2. Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirklen Überführung ist die 
Beobachtung in den neuen Stallungen oder Ränmlichkeiten fortzusetzen. Die 
Unterbringung hat dort entsprechend den Bestimmungen des 8 143 zu erfolgen. 
3. Wird die Erlanbnis zur Überführung der Pferde in einen anderen Polizei= 
bezirk erteilt, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. 
8 148. 
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich 
Folge leistet, so fallen die nach § 146 gestatteten Vergünstigungen weg. 
E 149. 
1. Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung 
des Besibers getötet worden, so hat die Ortspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes 
durch den beamteten Tierarzt anznordnen. 
2. Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten 
unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne ortopolizeiliche Genehmigung weder 
geöffnet noch beseitigt werden. 
150. 
Das Landratsamt kann die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde an- 
ordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Senche im öffentlichen Interesse 
erforderlich is. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
V. Deolnsekllon. 
8 151. 
1. Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde 
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten
	        
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