Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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(*18 Abs. 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinsizieren 
oder unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzu- 
nehmen. 
2. Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinsizieren. 
VI. Nulhebung der Schugmahregeln. 
152. 
Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
vnlsnlicben wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen 
Pferde gefallen, getötet oder von dem beamteten Tierarzt für robfrei 
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen 
oder getötet worden sind oder während der polizeilichen Beobachtung 
(§5 144 Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den 
beamteten Tierarzt abgenommen ist 
2. Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu 
nachen. 
B. Andere Einhufer. 
8 153. 
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den 88 128 bis 152 Esel, 
Maultiere und Maulesel gleichzustellen. 
4. Maul. und Klauenseuche. 
I. Vorlöufige Matregeln und Ermlillung. 
154. 
.Sobald der Ausbruch der Maul— und Klauenseuche oder der Verdacht des 
zusbalis dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige 
oder sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Ortspolizeibehörde sofort die 
Zuziehung des beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vor- 
läufigen Maßregeln zu treffen: 
a) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder 
sonstigen Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der 
Zutril! zu den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur
	        
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