Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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bezirk auf Orksleile beschränkt werden, ebenso bei vereinzelt liegenden verseuchten 
Gehöften auf diese, wenn dies nach Lage der Sache und den wirtschaftlichen und 
Verkehrsverhältnissen unbedenklich erscheint. 
2. An den Haupteingängen des Sperrbezirko sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Ausschrift „Maul= und Klanenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und 
Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen ver- 
boten“ leicht sichtbar anzubringen. 
3. Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch sortgesetzte polizei- 
liche Überwachung sicherzustellen. 
4. lier die Begrenzung des Sperrbezirks besindet das Landratsamt nach An- 
hörung des Bezirkstierarztes. 
*§ 162. 
1. Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit 
solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender 
Weise abzusperren: 
#) Über die Ställe oder sonstigen Standorle, wo Klauenvieh steht, ist die 
Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesebes). Befindet sich das 
Vieh auf der Weide, so ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. 
In besonderen Ansnahmefällen kann beim Vorliegen eines zwingenden 
wirtschaftlichen Bedürfnisses die Eulfernung der abgesperrten Tiere aus 
dem Stalle (Standort) zum Zwecke der sofortigen Schlachlung geslaltet 
werden. ÜUber die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Landrats- 
amt. Im übrigen sinden auf die Schlachtung die Vorschriften des 
§ 160 Anwendung. Jedoch kann von der amtslierärztlichen Leitung 
der Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand genommen werden. Die Be- 
stimmungen des § 160 Abs. 3 bis 5 sind auch dann zu beachten, wenn 
von dem Besitzer Vieh im Stalle (Standorte) geschlachtet worden ist 
(Nolschlachtung). 
Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen 
Einhufer anßerhalb des gesperrlen Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, inso- 
weit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der 
Bedingung, dass ihre Huse vor dem Verlassen des Gehöfts desinsiziert 
werden. 
D) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. 
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