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wird, darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver-
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig,
als es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes not-
wendig ist. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen.
Sie hat das Eintreffen zu kontrollieren und gegebenenfalls über den Verbleib
weitere Ermittlungen anzustellen.
2. Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneinge-
schränkte Durchführung der Absonderung des Klanenviehs der nicht verseuchten
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können mit Genehmigung des Ministeriums
Erleichterungen zugelassen werden.
3. In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den
Tieren zu beuntende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von
Personen gesperrt werden.
4. Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten,
bis aus allen Senchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die
Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschristsmäßige Desinfektion (§ 175)
bewirkt ist.
5. Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen
werden wie für die Senchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter ey. Jedoch ist die Ab-
habe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhibung (5§ 28
Abs. 3) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige
Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung zu gestakten.
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Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an
der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann vom Landratsamt ge-
stattet werden.
) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und auderen Personen, die
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe