364 1913
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger
Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann
das Landratsamt Ausnahmen zulassen.
*!) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegen-
stände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind,
dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit landsratsamtlicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt
werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben
von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.
Die Einfuhr von Klauenvieh zur soforligen Schlachtung kann von dem
Landratsamt unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einfuhr
zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klanenvieh zu Nut= oder Zucht-
zwecken ist nur im Falle eines besonders dringenden wirtschaftlichen Be-
dürfnisses mit Genehmigung des Landratsamtes zulässig. In Seuchen-
gehöfte darf Klauenvieh niemals eingeführt werden.
Die Ver- und Cutladung von Klanenvieh auf den Eisenbahnstationen
im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können vom Lande
ratsamte zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen
sind zu benachrichtigen.
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8 165.
1. Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und
den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit
den aus den §#§ 1½6, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden.
2. Uber die Begrenzung des Beobachtungsbezirks besindel das Landratsamt
nach Anhörung des Bezirkstierarztes.
* 166.
1. Aus dem Beobachtungagebiete darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen
der Abs. 2, 3 nicht entsernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klanenvieh
und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtunge-
gebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte
verboten.