Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

364 1913 
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger 
Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in 
die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann 
das Landratsamt Ausnahmen zulassen. 
*!) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegen- 
stände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, 
dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit landsratsamtlicher Erlaubnis 
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt 
werden. 
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben 
von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von 
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. 
Die Einfuhr von Klauenvieh zur soforligen Schlachtung kann von dem 
Landratsamt unter der Bedingung gestattet werden, daß die Einfuhr 
zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klanenvieh zu Nut= oder Zucht- 
zwecken ist nur im Falle eines besonders dringenden wirtschaftlichen Be- 
dürfnisses mit Genehmigung des Landratsamtes zulässig. In Seuchen- 
gehöfte darf Klauenvieh niemals eingeführt werden. 
Die Ver- und Cutladung von Klanenvieh auf den Eisenbahnstationen 
im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können vom Lande 
ratsamte zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen 
sind zu benachrichtigen. 
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8 165. 
1. Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und 
den örtlichen und Verkehrsverhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit 
den aus den §#§ 1½6, 167 sich ergebenden Wirkungen zu bilden. 
2. Uber die Begrenzung des Beobachtungsbezirks besindel das Landratsamt 
nach Anhörung des Bezirkstierarztes. 
* 166. 
1. Aus dem Beobachtungagebiete darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen 
der Abs. 2, 3 nicht entsernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klanenvieh 
und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtunge- 
gebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte 
verboten.
	        
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