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gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt und daß sich die Ortspolizeibehörde
des Bestimmungsortes mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungs-
ort sind die Tiere auf die Dauer von zwei Wochen der polizeilichen Beobachtung
(* 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die An-
meldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung.
8 167.
Im ganzen Bereiche des Beobachtungogebiets kann der gemeinschaftliche Weide-
gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemein-
schaftliche Benutzung von Brunnen, Träuken und Schwemmen für Klauenvieh und
das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verboten werden. In be-
sonders gefährdeten Teilen des Veobachtungsgebiels kann die Festlegung der Hunde
in der im § 164 Abs. 1 a angegebenen Weise angeordnet werden.
* 168.
1. Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens
15 km, der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Ge-
markungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten:
n) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ansnahme der Schlacht-
viehmärkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klanenvieh
auf Jahr= und Wochenmärkte. Dieses Verbol hat sich auch auf markt-
ähnliche Veranstaltungen zu erstrecken.
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Ge-
flügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeinde-
bezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün-
dung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift
gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen
von Tieren und das Aufkanfen von Tieren durch Händler.
JO) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht
gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen,
die sich mindesteus 3 Monate im Besite des Versteigerers befinden.
4)) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.