1913 asr
) Das Weggeben von nicht ausreichend erhißter Milch (8§ 28 Abs. 3) aus
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh-
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Aulieferung der
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus
der Molkerei, bevor sie desinsiziert sind (vergl. & 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
2. Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen
vom Landratsamt zugelassen werden.
3. Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver-
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus
Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
a) Viehmärlte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen
als Wiederkäuer und Schweine betreffen;
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt
wird;
O) Körungen von Tieren jeder Gattug.
8 169.
Die nach den 8§ 163 bis 168 angeordneten Verkehrs= und Nutungs-
beschränkungen sind für die nicht versenchten Gehöfte des Sperrbezirks, für das
Beobachtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald
die Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 170.
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so
sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu tressen und so lange aufrecht-
zuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In
besonderen Fällen kann das Landratsamt Erleichterungen zulassen.
§ 171.
Besinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht
vuriealhen Gehöfte, so sind sie, wenn möglich, in besonderen Stallräumen, auf die
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