Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 asr 
) Das Weggeben von nicht ausreichend erhißter Milch (8§ 28 Abs. 3) aus 
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh 
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh- 
beständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Aulieferung der 
Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus 
der Molkerei, bevor sie desinsiziert sind (vergl. & 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
2. Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen 
vom Landratsamt zugelassen werden. 
3. Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen ver- 
boten oder in der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus 
Sperrbezirken ausgeschlossen sind: 
a) Viehmärlte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen 
als Wiederkäuer und Schweine betreffen; 
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt 
wird; 
O) Körungen von Tieren jeder Gattug. 
8 169. 
Die nach den 8§ 163 bis 168 angeordneten Verkehrs= und Nutungs- 
beschränkungen sind für die nicht versenchten Gehöfte des Sperrbezirks, für das 
Beobachtungsgebiet und für das nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald 
die Gefahr der Seuchenverschleppung für diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
8 170. 
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so 
sind die im § 162 vorgesehenen Anordnungen zu tressen und so lange aufrecht- 
zuerhalten, bis die Unverdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In 
besonderen Fällen kann das Landratsamt Erleichterungen zulassen. 
§ 171. 
Besinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht 
vuriealhen Gehöfte, so sind sie, wenn möglich, in besonderen Stallräumen, auf die 
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