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Rindvieh nur mit Genehmigung des Landratsamtes nach tierärztlicher
Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der Schlachtung nach
vorheriger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes
erfolgen darf, und daß das ausgeführte Rindvieh nach der Schlachtung
amtslierärztlich untersucht wird;
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung,
daß aus diesem Gebiele Rindvieh nur mit ortspolizeilicher Genehmigung
nach ticrärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Be-
schränkung, ausgeführt werden darf.
2. In den WMoobachtungsgebieten dürfen Rindvichmärkte nicht abgehalten
werden.
3. Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann vom Landratsamt ver-
boten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu beuach-
richtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen.
4. Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten
sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten
beseitigt ist.
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 195.
I. Der Nindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den
& 196, 197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen,
wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist,
H) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der leten
90 Tage mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier besindet, das innerhalb der letzten
90 Tage mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand
in Berührung war, oder
JO) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
2. Die polizeiliche Beobachlung hat sich im Falle des Abs. 1 unter n#auf
eine Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken.
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an
dem das Tier mit dem seuchenkrauken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Be-
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