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rührung gewesen ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die
verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind.
3. Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungs-
frisl beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder auszuheben.
4. Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindvieh-
bestand aufzunehmen.
§ 196.
1. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die
unter Beobachtung stehenden Tiere untergebrachl sind, auch ohne orts-
polizeiliche Genehmigung kein Tier des Nindviehbestandes in andere
Stallungen oder Gehöste zu bringen oder schlachten zu lassen;
5) Vorsorge zu trefsen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere
oder von dem Tode eines Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde
sofort eine Anzeige zu machen.
2. Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hal aber dann der Ortspolizeibehörde
nach erfolgter Schlachlung sofort Anzeige zu erstatten.
3. Auf die Anzeige von dem Auftreien verdächtiger Krankheitserscheinungen
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode
oder der Notschlachtung eines Tieres hat die Ortspolizeibehörde dessen amtstierärzt-
liche Untersuchung anzuordnen. Eine solche Untersuchung hat auch stattzufinden,
wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes Tier mit Genehmigung der Orts-
polizeibehörde geschlachtel wird.
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* 197.
1. Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum
Zwecke sofortiger Schlachtung kann unter den im & 190 angegebenen Bedingungen
gestattet werden.
2. Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung ge-
stellten Tiere angeordnel werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt ver-
boten ist, belrossen werden.