Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 379 
II. Impfung. 
198. 
Die Lungenseucheimpfung darf vom Landratsamt nur nach Einholung der 
Genehmigung des Ministeriums angeordnet werden und hat unter Beobachtung 
der dabei vorzuschreibenden Schußmaßregeln zu erfolgen. 
. Deointektlon. 
§ 199. 
1. Die Ränmlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige 
Tiere gestanden haben, sind zu desinsizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie 
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstosf ent- 
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Deoinfektionsuerfahren), sind zu 
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwerlung nach § 20 
Abs. 5 der genannten Anweisung gestatlet ist. Der beamtete Tierarzt hat die 
Desinfektion abzunehmen. 
2. Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinsizieren. 
V. Aushebung der Schutzmahrrgeln. 
# 200. 
1. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter 
dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer 
Zeit von mindesteus 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten 
Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
IO) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
2. Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch össentlich bekannt zu 
machen.
	        
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