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6. Pockenseuche der Schafe.
I. Ermiillung.
201.
. Ist der Ansbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser
Seich festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamlete Tierarzt
sobald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen
Erscheinungen schon bestanden haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der
Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus dem verseuchten oder ver-
dächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner ist festzustellen,
wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe mit
anderen Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen
Besie sie früher gewesen sind.
2. Nach dem Ergebnis bieser Ermiltlungen sind die erforderlichen Mahregeln
ohne Verzug zu treffen und nöligenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu be-
nachrichtigen.
6 202.
Siellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe,
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläusigen An-
ordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schrift-
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.
§* 203.
1. Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft.
hat die Ortspolizeibehörde die amtslierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des
Seuchenortes anzuordnen. Bei größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf
Ortsteile beschränkt werden.
2. Im Falle größerer Senchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung
auf die in der Umgegend des Senchenorles vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
I. Schugmahrregeln.
a) Verfahren nach Fenellunn der Seuche.
Den Ausbruch der Peotaench hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche