352 1913
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutenden
Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
8 207.
1. Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe
besinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreler, von den
mit der Beaufsichtigung, Warkung und Pflege der Tiere betrauten Personen und
von Tierärzten betreten werden.
2. Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Verührung kommen.
3. Personcn, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft
in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Gehöft verlassen.
5 208.
1. Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen
können in dringenden Fällen vom Landratsamte zugelassen werden.
2. Der Zutrilt fremder Schafe zum Souchengehöft ist verboten und der Be
sitzer verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird.
8 209.
Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind nach den
Vorschristen des § 164 Abs. Un festzulegen, soweit sie nicht zur Begleitung der
Herden beuußt werden.
8 210.
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und
Wolle, ebenso wie die Hant und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung
der Senche geschlachtel worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen.
8 211.
1. Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des 5 210
aus dem Seuchengehöste nur mit ortspolizeilicher Genehmigung ausgeführt werden.
2. Die Genehmigung ist für Hänte nur dann zu erteilen, wenn sie voll-
kommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieserung an eine Gerberei
erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.