1913 zss
3. Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
des Ansteclungsstoffs anzusehen ist, darj aus dem Senchengehöfte nicht ausgeführt
werden.
4. Die Ansfuhr von sonstigem Nauhfutter oder Stroh aus dem Seuchen-
gehöfte darf nur mit orlspolizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der
Genehmigung hat die Ortspolizeibehörde den beamtelen Tierarzt darüber zu hören,
ob die Ausfuhr unbedenklich ist.
5. Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts
benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn
sie desinsiziert worden sind.
6. Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchen-
stalle verbleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21
Abs. 2 der Amveisung für das Deoinfektionsverfahren zu behandeln.
8 212.
1. Für die Schafe des Seuchengehöfts kaun ein Wechsel des Gehöfts inner-
halb des Ortes oder der Nachbarorte gestatlet werden, wenn damit nach der Er-
klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht
verbunden ist.
2. Die Uberführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu be-
zeichnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen.
§* 213.
1. Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes
gelten solgende Vorschriften:
2. Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird,
so darf mit ortspolizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger
Schlachlung erfolgen:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Über—
führung zu Wagen zu geschehen hat,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Schisssanlegestellen zur
Weiterbesörderung nach einem össentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt,
daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder
von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
55