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3. Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder
Schiffsanlegestellen hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der
Eisenbahn= oder sonstigen Betrieboverwaltung und, soweit nölig, durch polizeiliche
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen
auf dem Transpork nicht stattsinden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr
der Schafe ein kurzer Fußtrausport zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der
Seuchenverschleppung geschehen kann.
4. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Ein-
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
5. Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem ösfentlichen
Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch
Tierärzte erfolgt, unter polizeilicher Aufsicht stattsinden.
6. Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Ent-
laden zu desinsizieren.
7. Mit den Hänuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des
*§ 211 Abs. 1, 2 zu verfahren.
§ 214.
Auf die Anzeige des Besipers oder seines Vertreters von der erfolgten Ab-
heilung der Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen.
8 215.
Nach der amtsticrärgtlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Orts-
polizeibehörde die Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe
zum Zwecke sofortiger Abschlachtung unter den im § 213 angegebenen Bedingungen
gestatten.
8 216.
1. Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf
dem Transport befinden, so hat die Ortopolizeibehörde die Weiterbeförderung zu
verbieten und die Absonderung der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes).
2. Auf Antrag des Besihers kann die Ortspolizeibehörde, wenn die Herden
oder Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durch-
seuchen oder abgeschlachtet werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der
Bedingung gestatten, daß die Herden oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte