Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

an 1913 
2. Auf Gegenerklärungen und alle weiteren vorbereitenden Schristsätze sinden 
die Vorschriften des § 20 der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. 
III. Mündliche Verhandlung. 
8 30. 
(Art. 33 des Staatsvertrags.) 
E— Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sictze des Gerichts statt. 
Verhandlung. Sie kann jedoch an einem anderen Orte des Bezirks abgehalten werden, wenn 
dies zweckmäßig erscheint. 
*31. 
(Art. 34 des Staatsvertrags.) 
sang. 1. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. 
e 2. Diese beginnt damit, daß der Vorsitzende oder der von ihm ernannte 
VBerichterstatter den Sachverhalt vorträgt. Hierauf werden die Beteiligten gehört 
(Art. 34 Abs. 1 des Staatsverlrags). Ein nicht prozeßfähiger Beteiligter ist auf 
sein Verlangen selbst zu hören. 
3. Der Vorsipende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig auf- 
geklärt wird und die sachdienlichen Erklärungen von den Beteiligten abgegeben werden. 
4. Jedes Mitglied des Gerichts hat das Recht Fragen zu stellen. Bei 
Meinungsverschiedenheiten über die Fragestellung entscheidet das Gericht. 
5. Schriftstücke werden nur insoweit verlesen, als es auf ihren wörtlichen 
Inhalt ankommt oder das Gericht aus einem anderen Grunde die Verlesung für 
notwendig erachlet. 
§* 322. 
Zurücknahme Die Zurücknahme der Revision oder der Klage hat für die Partei den Verlust 
r Pensen des Rechtsmittels zur Folge. Diese Wirkung ist auf Antrag eines Beteiliglen durch 
Endurteil auszusprechen. 
§* 33. 
(Art. 35 des Staatsvertrags.) 
Bewols. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Reichs- 
ko nr für Zeugen und Sachverständige. Die Gebühren werden von 
acl: Ddem Vorsitenden sestgesetzt. liber Einwendungen gegen die Festsetzung des Vor- 
sitenden entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung. 
vorständige.
	        
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