Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

355 1913 
8 225. 
Die polizeilich angeordnele Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht 
von dem beamtelen Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtslicrärztlicher Aufsicht 
erfolgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der 
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige 
Nachimpfung anzuordnen. 
8 226. 
Die geimpften Schase sind rücksichtlich der poligeilichen Schutzmaßregeln den 
pockenkranken gleich zu behandeln. 
W. Droinsektion. 
8 227. 
1. Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schafe besunden haben, sind zu desinsizieren; die Ausrüstungs-, 
Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den 
Ansteckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre 
Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genaunten Anweisung gestattet ist. Der be- 
amtele Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
2. Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Senche verdächtigen 
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aulhebung der Schutzmahregeln. 
228. 
1. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Ab- 
heilung der Pocken eine Neuerkraukung nicht vorgekommen ist, 
und 
JO0) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.