Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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231. 
Die Ortspolizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem 
ersten Seuchenverdacht in einer Ortschaft sämtlichen Hengsthaltern (§ 35) in den 
benachbarten Orten sofort Mitteilung zu machen. 
5*. 232. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgesunden hat, 
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Senchenort oder in 
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und ersorderlichenfalls zu diesem 
Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen vom Landralsamt an- 
geordnet werden. 
It. Schutzmahregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Senche. 
5 233. 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
8 234. 
1. Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Be— 
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige 
Heilung und Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
2. Es bleibt vorbehalten, eine Kennzeichnung dieser Pferde anzuordnen. 
§ 235. 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besiter nicht ihre Tötung vorzieht, 
für die Daner der sichlbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten 
Tierarzl fesigestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch 
für 3 Jahre folgenden Beschränkungen zu unterwerfen: 
a) Die seuchenkranken Heugste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die 
seuchenkranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum 
untergebracht werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen 
zu tressen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit 
gesunden wirksam verhindern.
	        
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