Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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2. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Gerichts erfolgen, so 
wird dieses durch den Vorsißenden bestimmt. 
3. Der Eid wird einem Beteiligten durch Beschluß auferlegt. Dies geschieht 
entweder in der Weise, daß dem Schwmpflichtigen aufgegeben wird, einen genau 
bestimmten Beweissatz zu beschwören, oder so, daß er vernommen und ihm dar- 
nach der Eid über die Richtigkeit seiner Aussage auferlegt wird. 
4. Ist ein Beteiligter nicht prozeßfähig, so ist der Eid an seiner Stelle dem 
gesetzlichen Vertreter aufzuerlegen; das Gericht kann ihn jedoch dem Vertretenen 
selbst auferlegen, wenn seine Beeidigung gesetlich zulässig ist. 
5. Uber denselben Beweisgegenstand kann dem Gegner eines Beteiligten, dem 
der Eid darüber auferlegt worden war, der Eid nicht auferlegt werden. 
*& 84. 
Das Ergebnis der Beweiserhebung durch Eid unterliegt der freien Beweis- 
würdigung (Art. 37 Abs. 1 des Staatsvertrags.) 
69 35. 
(Art. 36 des Staatsvertrags). 
Den Beigeladenen ist der Grund der Beiladung und der Stand der Sache 
mitzuteilen. Auf Verlangen sind ihnen Abschriften von den Erklärungen der Be- 
teiligten sowie von den etwa schon ergangenen Beweisverhandlungen und Entschei- 
dungen zu erteilen. 
IV. Entscheldungen. 
8 36. 
Die auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidungen werden 
nur von den Mitgliedern gefällt, die an der Verhandlung teilgenommen haben. 
Hat inzwischen die Besehung des Gerichts gewechselt, so genügt es, wenn in fort- 
hesetzter mündlicher Verhandlung das bisherige Ergebnis mit vorgetragen wird. 
6 37. 
(Art. 37 des Staatsvertrags.) 
Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Form von 
oscunl und Urteilen. 
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5. Elo. 
Bellodung. 
un der Ent- 
scheldungen.
	        
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