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oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Ka-
daver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erfor-
derlichen Teile (Brust- und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Unter-
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen
* oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist.
. Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht be-
steht, une Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben
werden. 6
8 261.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest
in einem Orte stattgefunden hat, so kann das Landratsamt eine amtstierärztliche
Untersuchung sämtlicher Schweinebestände des Seuchenortes oder einzelner Ortsteile
anordnen.
§ 262.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ansbruch der Schweineseuche oder Schweine-
pest oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so
hat er, soweit tunlich, die sofortige vorläusige Einsperrung und Absonderung der
erkrankten und verdächtigen Diere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anznordnen.
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besiter der Schweine oder
dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen;
auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
II. Schutzmakregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der
Schweinepest oder des Verdachts dieser Senchen.
g 263.
1. Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so
mũssen am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten
Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Staudortes
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder
„Schweinepest“ leicht sichtbar angebracht werden.
2. Jeder Ausbruch der Schweinepest ist sofort auf ortsübliche Weise und in dem
für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. In bisher