1913 401
umversenchten Bezirken ist jeder erste Ausbruch von Schweinepest sofort den Orts-
polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Gemeinden mitzuteilen.
8 264.
Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen ver-
dächtigen Tiere sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes). Das Gehäöft, auf dem sie sich befinden, ist mit den aus den §§ 265
bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.
g 266.
1. Näumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von
Tierärzten betreten werden.
2. Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts
durch Schweine anderer Besitzer verhütet wird.
g 266.
1. In dem abgesperrten Gehöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet
oder geschlachtet werden, dürsen ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde
weder verwendet noch beseitigt noch aus dem Gehöft entfernt werden.
2. Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine
sind unschädlich zu beseitigen.
3. Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst
dicht schließen, zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedes-
maligem Gebrauche zu desinfizieren.
4. Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und soustige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be-
rührung gekommen sind, desinsiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus-
Hebracht werden.
8 267.
1. Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen
oder der Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte
nur mit ortspolizeilicher Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung ent-
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