Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

402 1913 
fernt werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer 
am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffent- 
lichen Schlachthause stattfinden. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen 
zur sofortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf 
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf 
der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und dürfen unterwegs 
weder mit anderen Schweinen in Verührung kommen noch in fremde 
Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. Bei der Be- 
förderung schweinepestkrauker oder dieser Seuche oder der Ansleckung ver- 
dächtiger Schweine auf der Eisenbahn sind die Eisenbahnwagen durch 
gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh —Schweinepest“ zu kennzeichnen. 
Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen anzubringen. Dem Fracht- 
brief ist ferner die Ansfuhrerlaubnis der Ortspolizeibehörde beizuheften. 
Schweinc, die in den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert werden, 
dürfen nur nach dem auf dem Frachtbrief augegebenen Bestimmungsort 
verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur in- 
soweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief ange- 
gebenen Bestimmungsortes notwendig ist. 
b)) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Über- 
wachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthause 
vorgenommen wird, an dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch 
Tierärzte ersolgt. Erfolgt die Schlachtung in einem öffentlichen Schlacht- 
hause, so hat die Schlachthofverwaltung der Ortspolizeibehörde des 
Schlachtortes eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen. 
c) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse 
oder Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinsizieren. 
3. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeilig zu benachrichtigen. Sie hat das Eintreffen zu 
kontrollieren und gegebenenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen.
	        
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