1913 108
4. Die Ortspolizeibehörde kann gestatten, daß aus Beständen, in denen nur
die Schweineseuche herrscht,
n) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien
Verkehr gebracht werden, wenn die Gesundheit und Schlachtreife der
Schweine durch tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen und seit der
Untersuchung, auf Grund deren diese Bescheinigung ausgestellt ist, nicht
mehr als 2 Tage verflossen sind;
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung
zur Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden,
sofern dies ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen
kann. Die Ortspolizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaß-
regeln zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche vorzuschreiben.
8 268.
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie
kann jedoch mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine
als der Ansteckung verdächtig zu behaudeln sind.
269.
Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der
Regel der Weidegang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchen-
gehöft unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und
Weiden betreten, die von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften benutzt werden
und daß sie mit solchen Schweinen nicht in Berührung kommen.
8 270.
1. Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser
Seuchen bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die
Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung aller Schweine des Transportes zu ver-
bieten und ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es
der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen.
2. Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen
können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Orts-
polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bediugung gestatten, daß