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die Schweine auf Fahrzengen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen,
oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs
weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit
der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nölig, durch polizei-
liche Begleitung sicherzustellen.
3. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortopolizeibehörde des Bestimmungs-
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme sinden können. Zutreffendenfalls ist
ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke
der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
4. Die Schlachtung muß unter polizeilicher Überwachung stattsinden, wenn
sie nicht in einem ösfentlichen Schlachthause vorgenommen wird, in dem die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Im Falle der Schlachtung
in einem össentlichen Schlachthause hat die Schlachthofverwaltung der Ortspolizei-
behörde eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.
5. Die zur Beförderung der Schweine benußten Fahrzeuge, Behältnisse oder
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinsizieren.
§ 271.
1. Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine
größere Verbreitung, so kaun vom Landratsamt die Abhaltung von Schweine-
märkten, Schweineversteigerungen und Schweineschauen sowie der Auftrieb von
Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärkte in dem Senchenort und dessen
Umgebung verboten werden.
2. Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be-
sibers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkauf kommen,
die sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
8 272.
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen-
ausbreitung besteht, so können vom Landratsamt für den Ort oder für Ortsteile
solgende Sperrmaßregeln angeordnet werden: