Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

104 1913 
die Schweine auf Fahrzengen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, 
oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs 
weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte 
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit 
der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nölig, durch polizei- 
liche Begleitung sicherzustellen. 
3. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortopolizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme sinden können. Zutreffendenfalls ist 
ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke 
der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
4. Die Schlachtung muß unter polizeilicher Überwachung stattsinden, wenn 
sie nicht in einem ösfentlichen Schlachthause vorgenommen wird, in dem die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Im Falle der Schlachtung 
in einem össentlichen Schlachthause hat die Schlachthofverwaltung der Ortspolizei- 
behörde eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen. 
5. Die zur Beförderung der Schweine benußten Fahrzeuge, Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinsizieren. 
§ 271. 
1. Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine 
größere Verbreitung, so kaun vom Landratsamt die Abhaltung von Schweine- 
märkten, Schweineversteigerungen und Schweineschauen sowie der Auftrieb von 
Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärkte in dem Senchenort und dessen 
Umgebung verboten werden. 
2. Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be- 
sibers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkauf kommen, 
die sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
8 272. 
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen- 
ausbreitung besteht, so können vom Landratsamt für den Ort oder für Ortsteile 
solgende Sperrmaßregeln angeordnet werden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.