1913 405
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen
Schweineseuche“ oder „Gesperrt wegen Schweinepest“ leicht sichtbar an-
zubringen.
b) Auf die Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrgebiete finden die Vor-
schriften des § 267 sinngemäß Anwendung.
J) Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit ortspolizeilicher Genehmigung
erfolgen.
4) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter
der Bedingung durchgefahren werden, daß die Transporte darin nicht
anhalten.
) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen ver-
schiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benntzung von Schwemmen
können verboten werden.
5 273.
Die gemäss § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängle Sperre
sind wieder auszuheben, sobald die Vorausseyungen, die zu den Anordnungen ge-
führt haben, weggefallen sind.
b) Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdächtigen
Schweinen in nichtgesperrten Gehöften.
8 274.
Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der An-
steckung verdächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen
der polizeilichen Beobachtung mit der Wirkung, daß sie aus dem Gehöfte nur
unter den im § 267 Abs. 2, 3 angegebenen Bedingungen entfernt werden dürfen.
Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom
Abgang von Tieren durch Verenden oder Abschlachtung sofort der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu machen. Die polizeiliche Beobachlung ist aufzuheben, wenn die Tiere
nach Ablauf von 3 Wochen, vom letzten Tage der Berührung mit den seuchen-
kranken Schweinen an gerechnet, durch den beamteten Tierarzt für unverdächtig
erklärt werden. Wird der Ansteckungsverdacht durch amtliche Ermittlungen schon