Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstrausport ist die Durchführung 
dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs- 
verwaltung sicherzustellen. 
3. Vor Erteilung der Erlanbnis zur Uberführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Be- 
stimmungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden- 
falls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum 
Zwecke der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem be- 
vorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
4. Die zum Trausport beuutzten Fahrzeuge oder Behältnisse sind nach der 
Entladung zu desinfizieren. 
III. Implung. 
65 285. 
1. Gewinnt der Notlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann 
das Landratsamt mit Genehmigung des Ministeriums die Impfung der gefährdeten 
Schweinebestände eines Gehöfte, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirks an- 
ordnen. 
2. Es bleibt weitere Bestimmung darüber vorbehalten, ob und unter welchen 
Bedingungen eine Schupyimpfung in auderen Fällen polizeilich angeordnet 
werden darf. 
W. Deoinsektlon. 
* 286. 
1. Die Standpläße, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stallab- 
teilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine 
sind zu desiufizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, 
von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (6 25 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich 
zu beseitigen. 
2. Mit Genehmigung des Ministeriums können bei allgemeiner Anordnung 
der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion 
Erleichterungen gestattet werden. 
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