Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Unter- 
suchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermiltelt werden. 
4. Für die Art der Ermitlllung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) ist die 
im mehrgenaunten Anhang unter II gegebene Anmeisung maßgebend. Liegt nach 
dem Ergebnis der klinischen Untersuchung Tuberkuloseverdacht oder hohe Wahr- 
scheinlichkeit der Tuberkulose vor, so ist eine bakteriologische Untersuchung von ge- 
eigneten Ausscheidungen der verdächtigen Tiere vorzunehmen. Die Entnahme der 
Proben hat nach Maßgabe der im Anhang unter III Nr. 1 gegebenen Anweisung 
von dem beamteten Tierarzl zu erfolgen. Die bakteriologische Untersuchung sindet 
in der Veterinäranstalt der Universität Jena statt. Die beamteten Tierärzte haben 
die Proben an diese Anstalt einzusenden. Das Ergebnis der Untersuchung wird 
dem beamteten Tierarzt mitgeteilt werden. 
5. Ist die Entnahme geeigneter Proben bei der ersten klinischen Untersuchung 
nicht möglich, so ist die Probrentnahme sobald als möglich nachzuholen (vergl. 
8 314 Abj. 2). 
6. Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach 
den klinischen Anzeichen in hohem Grade wahrscheinlich ist, bei der bakteriologischen 
Untersuchung Tuberkelbazillen nicht ermittelt werden, so ist die bakteriologische 
Untersuchung zu wiederholen, wenn die klinischen Merkmale der hohen Wahr- 
scheinlichkeil der Tuberkulose fortbestehen. Zwischen den bakteriologischen Unter- 
suchungen soll eine Frisl von wenigstens vier Wochen liegen. 
8 301. 
1. Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so 
hat der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen 
Rinder des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen. 
2. lber den Befund hat der bramtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde Mit- 
teilung zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maß- 
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. 
3. Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache 
Verdacht der Tuberkulose bei einem Rinde sestgestellt, das sich auf dem Transport, 
auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem ösfent- 
lichen Schlachthause besindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose 
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