Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

* 1913 
Dem Besitzer oder seinem Vertreter ist auseugeben, falls bei einer wegen Lungen-, 
Gebärmutler- oder Darminberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Ver- 
änderungen auftreten, der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
3. Bei dringendem wirtschafllichen Bedürfuis laun die Orlspolizeibehörde die 
Benutzung der abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, 
daß sie nicht in fremde Ställe oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht 
werden, die von anderen Rindern beweidet wird. Die Ortspolizeibehörde kann 
auch zulassen, daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht 
werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird. 
§ 306. 
1. Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung 
einer Metallmarke (sog. Ohrmarkse) im linken Ohr oder durch Anbringung eines 
Brandzeichens auf dem linken Oberschenkel zu geschehen. 
2. Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebrauchl 
werden kann, und muß als Inschrift die Buchstaben To., darüber in römischen 
Zissern den Anfangsbuchstaben des Laudratsamtsbezirks, in dem die Ermittlung 
  
  
K 
erfolgt ist, und darunter eine laufende Nummer enthalten, z. V. 
–9½ 
Das Brandzeichen erhäll solgende Gestalt 
  
8 307. 
1. Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transporl oder auf einem 
Markte befindet, das Vorhandensein von Tuberkulose festgestellt oder als in hohem 
Grade wahrscheinlich ermittelt, so hat die Orlopoligeibehörde die Weiterbeförderung 
zu verbicten und die Absonderung des Tieres anznordnen, sofern der Besitzer nicht 
vorzieht, es sosort schlachten zu lassen. 
2. Auf Antrag des Besiters oder seines Vertreters kann die Ortspolizei- 
behörde nach Aufnahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von 
Verwechselungen erforderlich ist, nach Kennzeichunng des Nindes (§ 306) dessen
	        
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