* 1913
b) Die Milch von Kühen, die der Entertuberkulose verdächtig sind, darf,
gleichviel ob ein oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an
Tuberkulose verdächtig sind, nicht weggegeben oder verwertet werden,
bevor sie ausreichend erhistzt worden ist (§ 28 Abs. 3). Die Milch
solcher Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder ander-
weitigen Benutung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für
das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
3. Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Ninder gestattet.
Diese dürfen auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden,
daß sie nicht in fremde Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder
eine Weideabteilung gebracht werden, die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem
Besitzer steht es frei, die verdächtigen Ninder schlachten zu lassen.
4. Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten, wenn bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darm-
tuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und
die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 unter b zu behandeln.
6 312.
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport
oder auf dem Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind ver-
endet oder geschlachtet wird, finden die Vorschriften der §§ 307, 308 Anwendung,
jedoch ohne daß die im § 307 Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat.
* 313.
Wenn der Besiper eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordueten
Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Ortspolizeibehörde
die Tölung des Tieres auordnen.
8 3414.
1. Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute
amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch
eine bakteriologische Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge,
dem Euter, der Gebärmutter oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen
worden sind.