Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 L 
2. Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, 
soll die ernente amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten 
amtstierärztlichen Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstier- 
ärztlichen Untersuchung Zweifel bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung 
der krankhaften Ausscheidungen aus den tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres 
stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
IU. Deoinsektlon. 
* 315. 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzu- 
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (5 27 Abs. 2 der Auweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu decinfizieren. 
Rudolstadt, den 31. Juli 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretmg: 
Werner.
	        
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