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b) Werden durch das Ergebnis der ersten Blutuntersuchung Pferde, bei
denen der Ausbruch des Rotes wahrscheinlich ist, nicht ermittelt, so ist
zu unterscheiden:
I. Steht mit Sicherheit fest, daß die Blutentnahme mindestens 14 Tage
nach Aufhebung der Ansteckungsgefahr, bei klinisch seucheverdächtigen
Pferden mindestens 14 Tage nach dem ersten Auftreten der ver-
dächtigen Krankheitserscheinungen stattgefunden hat, so ist die Unter-
suchung als abgeschlossen anzusehen.
Trifft die Voraussetzung zu l nicht zu, so ist eine weitere Blut-
probe 14 Tage nach der ersten zu entnehmen. Liegen nach dem
Ergebnisse der Untersuchung auch dieser Blutprobe Anzeichen des
Ropes nicht vor, so ist die Untersuchung als abgeschlossen anzusehen.
7. Vor dem Abschlusse der Blutuntersuchung dürfen die zu untersuchenden
Pferde nicht mit Mallein behandelt werden.
8. Der Zerlegungsbefund der auf Grund der Untersuchungen getöteten Pferde
ist kurz aber vollständig in Spalte 4 und, falls der Naum nicht ausreicht, in Spalte 8
des Musters zu vermerken.
9. Nach Abschluß der Untersuchungen ist das Verzeichnis mit dem Zerlegungs-
berichte dem Ministerium einzureichen.
10. Alle Untersuchungsangelegenheiten sind mit größtmöglicher Beschleunigung
zu erledigen.
II.
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