Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

124 1913 
b) Werden durch das Ergebnis der ersten Blutuntersuchung Pferde, bei 
denen der Ausbruch des Rotes wahrscheinlich ist, nicht ermittelt, so ist 
zu unterscheiden: 
I. Steht mit Sicherheit fest, daß die Blutentnahme mindestens 14 Tage 
nach Aufhebung der Ansteckungsgefahr, bei klinisch seucheverdächtigen 
Pferden mindestens 14 Tage nach dem ersten Auftreten der ver- 
dächtigen Krankheitserscheinungen stattgefunden hat, so ist die Unter- 
suchung als abgeschlossen anzusehen. 
Trifft die Voraussetzung zu l nicht zu, so ist eine weitere Blut- 
probe 14 Tage nach der ersten zu entnehmen. Liegen nach dem 
Ergebnisse der Untersuchung auch dieser Blutprobe Anzeichen des 
Ropes nicht vor, so ist die Untersuchung als abgeschlossen anzusehen. 
7. Vor dem Abschlusse der Blutuntersuchung dürfen die zu untersuchenden 
Pferde nicht mit Mallein behandelt werden. 
8. Der Zerlegungsbefund der auf Grund der Untersuchungen getöteten Pferde 
ist kurz aber vollständig in Spalte 4 und, falls der Naum nicht ausreicht, in Spalte 8 
des Musters zu vermerken. 
9. Nach Abschluß der Untersuchungen ist das Verzeichnis mit dem Zerlegungs- 
berichte dem Ministerium einzureichen. 
10. Alle Untersuchungsangelegenheiten sind mit größtmöglicher Beschleunigung 
zu erledigen. 
II. 
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