Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

130 1913 
(Gültig für 5 * *r5 Ern- ½% Abs. 2 der Minssteraa, 
hufern für 8 Tage, vom Tag rordnung vom 31. Juli 1 
der Ausstellung an ilzurh Muster III. zum Viehsenchengesev. 
Gelsundheitszeugnis. 
  
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Ls#. rrd " Farbe, Geschlecht, Alter, Besondere Name des Be- 
bei Schweinen, Schafen, 
  
Nr. r ul Gestagel Sinck- Abzeichen") Kennzeichen Besibers merkungen 
Arl) 
i 2 3 4 g 
1 Nind rolbunte Kuh, 4 Jahre Ohrmarke K Händler X 
mit weißen Flecken am in B. 
Halse 
2. 50 Schase 30 weiblich, 20 Hammel — desgl. 
3. 20 Schweine (Ferkel) — — desgl. 
  
  
  
  
  
Das in vorstehendem Verzeichnis aufgeführte Vieh ist am 5. Juli 1914 in 
von mir untersucht und frei von Erscheinungen befunden worden, die auf das Vorhandensein 
einer der Anzeigepflicht unterliegenden Senche schließen oder den Ausbruch einer solchen be- 
sürchten lassen. 
B, den 5. Juli 1914. 
N, 
Bezirlstierarzt. 
*) Plerde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu Monaken, sind einzeln, Kölber, Schweine, Schase, 
Biegen und Geflügel sind in einzelnen Posten anzugeten. Bei Rindern über 3 Monate ist die Ausführung in 
Polten gekalel, wenn sie mil einem haltbaren Kennzeichen versehen sind. 
Die Aussüllung dieser Spalte ist bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Gestügel nur insoweil 
nolig, als sich Angoben ohne Schwierigkeiten machen lassen und zur Sicherung der Erkennbarkeil zweckdienlich 
erscheinen.
	        
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