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durch Nichtbefolgung geseblicher oder gerichtlicher Anordnungen, Auflagen, Ladungen
und anderer Verfügungen, oder durch offenbar unbegründete Anträge, Einwendungen
oder Beschwerden.
Die Gebühr beträgt 1—100 J.
86.
1. Steht einem Beteiligten Gebührenfreiheit zu, so darf dies dem anderen
nicht zum Nachteil gereichen.
2. Fallen die erwachsenen Kosten einem gebührenfreien Beteiligten zur Last,
so sind Gebühren unbeschadet der Vorschrift in § 4 überhaupt nicht zu erheben
und bereits erhobene Gebühren einschließlich geleisteter Kostenvorschüsse zurückzuzahlen.
7.
Der Präsident ist im Einzelfalle befugt, anznordnen, daß offenbar unbeibring-
liche Kosten außer Ansaß bleiben, und berechnete Kosten aus diesem Grunde nieder-
zuschlagen.
8 B.
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, Kosten, die durch eine unrichtige Be-
handlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen
und für die Zurücknahme eines Antrags, einer Revision oder Klage oder für einen
abweisenden Bescheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag, die Ne-
vision oder Klage auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf
Unwissenheit beruht.
5#9.
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, anzuorduen, daß Auslagen, die durch
eine von Amts wegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet ge-
sundene Beschwerde oder Erinnerung (§ 12 Abs. 2) entstanden sind, von den Be-
teiligten nicht einzufordern sind.
8 10.
1. Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald das Verfahren durch
Entscheidung über die Kosten beendigt ist.
Die Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von
Amts wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.
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