Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 47 
durch Nichtbefolgung geseblicher oder gerichtlicher Anordnungen, Auflagen, Ladungen 
und anderer Verfügungen, oder durch offenbar unbegründete Anträge, Einwendungen 
oder Beschwerden. 
Die Gebühr beträgt 1—100 J. 
86. 
1. Steht einem Beteiligten Gebührenfreiheit zu, so darf dies dem anderen 
nicht zum Nachteil gereichen. 
2. Fallen die erwachsenen Kosten einem gebührenfreien Beteiligten zur Last, 
so sind Gebühren unbeschadet der Vorschrift in § 4 überhaupt nicht zu erheben 
und bereits erhobene Gebühren einschließlich geleisteter Kostenvorschüsse zurückzuzahlen. 
7. 
Der Präsident ist im Einzelfalle befugt, anznordnen, daß offenbar unbeibring- 
liche Kosten außer Ansaß bleiben, und berechnete Kosten aus diesem Grunde nieder- 
zuschlagen. 
8 B. 
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, Kosten, die durch eine unrichtige Be- 
handlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen 
und für die Zurücknahme eines Antrags, einer Revision oder Klage oder für einen 
abweisenden Bescheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag, die Ne- 
vision oder Klage auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf 
Unwissenheit beruht. 
5#9. 
Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, anzuorduen, daß Auslagen, die durch 
eine von Amts wegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet ge- 
sundene Beschwerde oder Erinnerung (§ 12 Abs. 2) entstanden sind, von den Be- 
teiligten nicht einzufordern sind. 
8 10. 
1. Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald das Verfahren durch 
Entscheidung über die Kosten beendigt ist. 
Die Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von 
Amts wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig. 
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