1913 ½½
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
24. Stück vom Jahre 1913.
Juhalt: Verordnung, d betessen die Ausführung des Einkommenstenergesehes vom
28. Juni 1913. S. 455.
28. Jun
IXIIV. Verordnung
vom 28. September 1913,
betreffend die Ausführung des Einkommenstenergesetzes
vom 28. Juni 1913.
Zur Ausführung des Einkommensteuergesepes vom 28. Juni 1913 verordnen
wir auf Grund des § 68 desselben, was folgt:
Art. 1.
Unter „Ausland“ und „Ausländer“ im Sinne der §§ 2 ff. sind nur außer- 3n, 7
dentsche Staaten und deren Angehörige zu verstehen. Die deutschen Schutzgebiete
gehören nicht zum „Ausland“, sondern zum Deutschen Reiche. Das Reichsland
Elsaß-Lothringen steht den Bundesstaaten gleich.
Die Steuerpflicht eines Ansländers (6 2 Ziff. 3) tritt sofort ein, wenn er
seinen Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt im Fürstentume nimmt. Es kommt
nicht darauf an, ob der Aufenthalt au einem und demselben Ort oder ohne Unter-
brechung an verschiedenen Orten des Fürstentums genommen worden ist.
Die Stenerpflicht wird dagegen nicht begründet, wenn der Aufenthalt — wenn
auch wiederholt . nur rein gelegentlich oder vorübergehend genommen wird: ins-
besondere unterfallen ausländische Reisende oder Gewerbegehilfen, die ans geschäft-
lichen Interessen längere Zeit im Fürstentum anwesend sind, nicht der Steuerpflicht.
Ausgegeben in Rudolftadt am 31. Olber 401
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XXIV.