Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 ½½ 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
24. Stück vom Jahre 1913. 
  
Juhalt: Verordnung, d betessen die Ausführung des Einkommenstenergesehes vom 
28. Juni 1913. S. 455. 
28. Jun 
IXIIV. Verordnung 
vom 28. September 1913, 
betreffend die Ausführung des Einkommenstenergesetzes 
vom 28. Juni 1913. 
Zur Ausführung des Einkommensteuergesepes vom 28. Juni 1913 verordnen 
wir auf Grund des § 68 desselben, was folgt: 
Art. 1. 
Unter „Ausland“ und „Ausländer“ im Sinne der §§ 2 ff. sind nur außer- 3n, 7 
dentsche Staaten und deren Angehörige zu verstehen. Die deutschen Schutzgebiete 
gehören nicht zum „Ausland“, sondern zum Deutschen Reiche. Das Reichsland 
Elsaß-Lothringen steht den Bundesstaaten gleich. 
Die Steuerpflicht eines Ansländers (6 2 Ziff. 3) tritt sofort ein, wenn er 
seinen Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt im Fürstentume nimmt. Es kommt 
nicht darauf an, ob der Aufenthalt au einem und demselben Ort oder ohne Unter- 
brechung an verschiedenen Orten des Fürstentums genommen worden ist. 
Die Stenerpflicht wird dagegen nicht begründet, wenn der Aufenthalt — wenn 
auch wiederholt . nur rein gelegentlich oder vorübergehend genommen wird: ins- 
besondere unterfallen ausländische Reisende oder Gewerbegehilfen, die ans geschäft- 
lichen Interessen längere Zeit im Fürstentum anwesend sind, nicht der Steuerpflicht. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 31. Olber 401 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XXIV.
	        
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