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stimmungen der 88 7, 8, 19, 20, 56 und 57 keine Anwendung. Liegt Miteigentum
solcher Personen vor, so sind die Miteigentümer nur dann getrennt zu veranlagen,
wenn sie dies beantragen.
In den Fällen des § 3 unterliegt das Einkommen hinsichtlich der Betriebs-
kosten und sonstigen Abzüge nur sinngemäß den Bestimmungen des § 11 Zisff. 1
5 bis 10 und Ziff. 11 1 bis 8; hinsichtlich der Schuldenzinsen und dauernden Lasten
hreisen die einschränkenden Bestimmungen unter Ziss. 1 1 und # und 2 Platz.
Auch für das nach § 3 zu veranlagende Einkommen gilt die Bestimmung
des § 21 Abf. 1.
Die Sienerpflicht aus Einkommen von Grundbesitßz (§ 3) beginnt erst,
wenn das steuerpflichtige Reineinkommen aus dem gesamten im Fürstentume ge-
legenen Grundbesipe den Betrag von 20 Mk. übersteigt.
Art. 7.
In betreff der Bestenerung des Gewerbebetriebs gilt folgendes:
Im Gegensatze zu der weiteren Fassung des § 3 des Reichsdoppelsteuergesetzes
beschränkt § 3 Abs. 1 bis 3 das hieländische Besteuerungsrecht auf diejenigen Fälle,
in denen der hieländische Gewerbebetrieb durch äußerlich sichtbare Einrichtungen
(Eisenbahn-, Handels= und Gewerbeaulagen oder sonstige gewerbliche Betriebs-
stätten) ausgeübt wird, d. h. in denen eine Stätte als fester örtlicher Mittelpunkt
des Gewerbebetriebs vorhanden ist.
Das Einkommen aus dem in jeder anderen Form ancgeübten hieländischen
Gewerbebetrieb auswärtiger Gewerbetreibender bleibt steuerfrei.
Geschäftsräume answärtiger Arzte und Rechtsanwälte zählen in der Regel nicht
zu den gewerblichen Betriebsstätten.
Insoweit nach § 3 der Gewerbebetrieb auswärtiger Unternehmer mittelst
„anderer ständiger Vertreler“, als den Geschäftsinhaber, den Geschäfts-
teilhaber oder den Prokuristen im Fürstentum ausgeübt wird, sind hierbei
lediglich solche Fälle gemeint, in denen der „ständige Vertreter“ in einem persön-
lichen Dienst= und Abhängigkeitsverhältuis oder in beamtenähnlicher Stellung zu
dem Unternehmer sich befindet, dessen Willen und ständiger Leitung unterworfen
und eben dadurch dessen Organ und Gehilfe ist.
Die Veraulagung von Versicherungsgesellschaften hat dagegen ohne