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Rücksicht darauf stattzufinden, ob ihre im Fürstentume wohnenden Agenten eine
beamtenähnliche Stellung inne haben oder nicht.
Als selbständige Gewerbetreibende unterliegen der allgemeinen perfön-
lichen Steuerpflicht alle diejenigen Agenten, deren Tätigkeit sich lediglich als Aus-
übung des eigenen Vermittelungsgewerbes darsiellt.
Zu den rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
gehören auswärtige Staaten, nicht hieländische kommunale Verbände, Gemeinden,
Kirchen, Pfarreien, Schulen, Stiftungen, Berufsgenossenschaften usw.
Art.
3u K 1. Stehen der hieländische Grundbesit, J hieländische Eisenbahn-, Gewerbe-
oder Handelsaulage oder hieländische gewerbliche Betriebsstätten mit außerhalb
des Fürstentums befindlichem Grundbesitz usp. (§ 4 Abs. 1) derart in Ver-
bindung, daß je eine gesonderte Gewinnberechnung nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesebes nicht ausführbar ist, so ist der Gewinn für den gesamten Grund-
besitz oder Betrieb zu berechnen und auf die einzelnen Grundbesitzungen oder Be-
triebsstätten nach dem Verhältnisse des Betriebsumfangs unter Berücksichtigung
der besonderen Betriebskosten oder auf sonstiger der Lage des einzelnen Falles
entsprechender Grundlage zu verteilen. Nötigenfalls ist der Gesamtgewinn nach
verständigem Ermessen auf die verschiedenen Gebiete auszuschlagen.
Außerdem kann von dem hiesigen Staat ein Teil der außerhalb seiner
Grenzen gewonnenen Uberschüsse in Anspruch genommen und als Vorabzug zur
Besteuerung herangezogen werden, wenn die Tatsachen ergeben, daß der im Fürsten-
tume befindliche Grundbesitz oder Gewerbebetrieb den wirtschaftlichen oder gewerb-
lichen Schwerpunkt des Gesamtbetriebs bildet, oder daß die Leitung des letzteren
von dem hieländischen Besi## oder Betrieb aus geführt wird.
Art. 9.
Zu u.. Bei der Zurechnung des Einkommens der Haushaltungsangehörigen (Chefrau,
Kinder und sonstigen Familienglieder) ist kein Unterschied zu machen, ob der Be-
zug des besonderen Einkommens der Familienglieder dem Familienhaupte nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zusteht oder nicht, insbesondere ist auf
die Frage der Volljährigkeit der einzelnen Fumilienglieder keine Rücksicht zu nehmen,
dagegen sind gegebenenfalls die Einschränkungen im § 8 Ziff. 1 und 5 zu beachten.